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Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 15.11.2024)

1. Abschluss

Unsere Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die auch ohne wiederholende Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Mit der Bestellung anerkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nachträgliche Änderungen haben nur Gültigkeit mit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Preise

Die Preise gelten, wo nichts anderes erwähnt immer für das grösstmögliche Standardge- binde pro Einheit/EH (Kilo, Liter, Stück, Tube oder Spritzflasche).

Sämtliche Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.
Für unsere Lieferungen gelten, vorbehältlich befristeter schriftlicher Angebote, die am Tag des Versandes gültigen Preise gemäss Preisliste. Preisänderungen aufgrund markanter Rohstoffpreiserhöhungen, staatlicher Verordnungen usw. bleiben jederzeit vor- behalten. – Ebenso die Ausführung von Bestellungen aufgrund von Lieferengpässen bei Rohmaterialien oder allen Fällen höherer Gewalt.
 

VOC-Taxen
Preise sind exkl. VOC-Lenkungsabgabe. Produkte mit einem VOC-Anteil von über 3% wer- den mit einer staatlichen Abgabe von CHF 3.00/kg VOC belastet (separat auf Rechnung ausgewiesen).

Lieferkonditionen
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Gossau, Arnegg, Spreitenbach bzw. einer benann- ten Verkaufsstelle oder franko Domizil (= CPT Bestimmungsort) gemäss INCOTERMS 2010. „Ab Werk“ bedeutet, dass alle Transportkosten und Risiken sowie sonstigen Ab- gaben auf den Käufer übergehen, sobald die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem (Firmen) Gelände oder einem benannten Ort bereitgestellt ist. „Franko Domizil“ (=CPT Bestimmungsort) bedeutet, dass die Transportkosten der Verkäufer trägt, das Transportrisiko aber nach dem Verlad auf den Käufer übergeht. Transportschäden jeglicher Art sind dem Frachtführer umgehend zu avisieren. Wir übernehmen keine Haftung dafür. Darüber hinaus sind uns aber alle Beanstandungen ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Für Retoursendungen jeglicher Art gilt „DDU Gossau, INCOTERMS 2010“, d.h. die Transportko- sten werden gemäss Abmachung verteilt, das Transportrisiko ist aber beim Absender. Der Frachtführer seinerseits haftet gemäss gültigem Gesetz für die Transportdauer mit maxi- mal 8,33 SZR (Sonderziehrechte)/kg – dies entspricht ca. CHF 11.50/kg (Stand Mai 2010).

Bestellungen unter 30 kg bzw. die Anlieferungen eines Tages ab Gossau unter 30 kg wer- den gegen Portoverrechnung via Post- oder Paketservice ausgeführt. Falls explizit kein Paketdienst (nur Post) gewünscht ist, teilen Sie uns dies bitte mit. Bei grösseren Mengen gilt: Bei Erreichen eines Rechnungsbetrages von CHF 500.00 bei Baufarben und Putzen sowie bei Verbrauchsmaterial und Werkzeug (exkl. Verbrauchssteuern) gelten die Preise franko Domizil oder franko CH-Grenze, unverzollt, geliefert. Bleibt er darunter, werden CHF 25.00 pro Sendung in Rechnung gestellt.

Bei Sondertransporten (Eilsendungen und dergleichen) wird eine allfällige Mehrfracht berechnet. Bei Lieferung auf Zeit bis 10.00 Uhr werden CHF 50.00 pro Sendung in Rechnung gestellt. Erschwernis-Zuschlag für Berggebiete mind. CHF 150.00.

Verrechnung LSVA/Logistik/Treibstoffzuschlag von

CHF 0.08/kg für Mengen unter 300 kg
CHF 0.05/kg für Mengen über 300 kg

Durch die Auflösung des Palettenpools seitens der Transporteure wird die Paletten-Buchhaltung von uns selber geführt. Für Abgabe und Annahme von Paletten verrechnen bzw. kreditieren wir CHF 18.00/Stk. Wir nehmen maximal die Anzahl der von uns an Sie abgegebenen Paletten zurück – während 1 Jahres – Gutschrift wenn in einwandfreiem Zustand. Keine separaten Paletten-Abholungen.

3. Zahlungsbedingungen

Als Zahlungsbedingungen gelten 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsver- zug werden bankübliche Verzugszinsen verrechnet. Als solche gelten diejenigen Zinsen, die für Handelskredite bezahlt werden müssten.

4. Verpackung

Einweggebinde und Verpackung werden gegen Verrechnung gemäss Preisbuch zurückgenommen.
Der Transport geht zu Lasten des Kunden.

Mehrweggebinde und Mehrwegtransportgebinde werden vom Verkäufer in Rechnung gestellt und sind netto zu bezahlen. Bei der Rücksendung von einwandfreien Gebinden innerhalb eines Jahres erfolgt nach der Eingangskontrolle eine Gutschrift. Der Rücktransport geht zu Lasten des Kunden.

5. Warenretouren

Als spezielle Dienstleistung bieten wir unseren Kunden die Retournahme von nicht an- gebrauchten Originalgebinden an. Dabei entstehen jedoch erhebliche Kosten, vor allem durch Kontrolle, Umfüllen, administrative Arbeiten usw. Unter Vorbehalt der grundsätzlichen Zustimmung zur Retournahme können wir zur Deckung der entstehenden Um- triebe maximal 80 % des ursprünglichen Warenwertes gutschreiben.

6. Entsorgung (von nicht verwertbaren Retouren)

Die Entsorgung von nicht mehr verwendbarem Material ist mit erheblichen Kosten für administrative Umtriebe, entsorgungsgerechte Bereitstellung und Anlieferung an die Annah- mestelle sowie für die eigentliche Entsorgung verbunden. Im Sinne einer Dienstleistung erledigen wir die Entsorgung und verrechnen den Kunden die anfallenden Aufwendungen zum Selbstkostenpreis (Verlangen Sie unsere Broschüre „Entsorgung nach Mass“).

7. Lieferpflicht

Unsere Liefertermine sind unverbindlich, werden jedoch, wenn irgendwie möglich, eingehalten. Bei Nichteinhaltung unsererseits ist der Besteller nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu erheben oder die Bestellung, ohne Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, zu annullieren. Unter keinen Umständen kann der Besteller die Annullierung eines bereits in Ausführung begriffenen Auftrags verlangen. Verspäteter Eingang von Roh- oder Fremdmaterialien, ebenso schwere Betriebsstörungen, Arbeiterausstände usw., die durch Zufall oder höhere Gewalt entstanden sind, befreien uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Störung.

8. Gewährleistung

Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle der Karl Bubenhofer AG liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.

Die Karl Bubenhofer AG übernimmt die Haftung für die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Ware wie auch dafür, dass diese keine körperlichen Mängel hat, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Sofort erkennbare Mängel (insbesondere Farbtondifferenzen, Falschlieferungen usw.) sind sofort zu rügen, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, und in jedem Falle vor Verwendung oder Vermischung. Die Klage auf Gewährleistung wegen Mängel der Ware verjährt mit Ablauf eines Jahres seit deren Verarbeitung durch den Käufer, sofern diese innert 6 Monaten nach Empfang der Ware erfolgt. Ist letzteres nicht der Fall, so gilt Art. 210 OR. Bei Anstrichstoffen, die nicht 6 Monate gelagert werden können, ist die seit der Lieferung zulässige Verarbeitungsfrist dem Käufer in geeigneter und offenkundiger Weise bekanntzugeben. Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Muster, sowohl Nass- als auch Trockenmuster, können zu Verkaufsprodukten bezüglich Struktur, Effekt, Glanz, Trocknungsverhalten und Verarbeitungsbedingungen leichte Differenzen aufweisen. Dies berechtigt den Käufer nicht zu einer Mängelrüge. Getöntes Material wurde mit bestmöglicher Genauigkeit hergestellt. Der Farbton ist vor der Appli- kation zu kontrollieren. Geringe Farbtonabweichung, z.B. hervorgerufen durch Faktoren, auf die wir keinen Einfluss haben, berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

Jede weitere Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere

  • für die Weiterverarbeitung des Materials und das daraus resultierende Arbeitsergebnis;
  • für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Käufers vorhandenen, vom Lieferanten jedoch nicht anerkannten oder von ihm als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware;
  • bei Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmate- rial, das dem in der Zusicherung genannten Untergrundmaterial bloss ähnlich oder verwandt ist;
  • bei Verwendung des Materials für einen dem Lieferanten nicht bekannten oder von ihm nicht voraussehbaren Verwendungszweck.

9. Beratung durch die Karl Bubenhofer AG

Beratungen geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse des Sachverhaltes und unserer Erfahrung. Unsere Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

10. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Käufers infolge Mängel der Kaufsache sind der Höhe nach auf den Kaufpreis des betroffenen Teils unserer Leistung beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist unsere Haftung auf den als Folge unserer Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gossau SG. Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien untersteht dem schweizerischen Recht. Das (nicht zwingende) Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980 sind ausgeschlossen.

 

 

ZUSATZBEDINGUNGEN

Kleinmengenzuschläge

Auf Kleinmengen/Kleingebinde werden bei allen Produkten folgende Zuschläge berechnet:

 

Menge/Gebinde

Zuschlag

0.0 – 3.0 kg

4.50/kg

3.1 – 7.0 kg

0.50/kg

7.1 – 14.0 kg

0.25/kg

Zuschläge für Filmschutz

Fast alle Produkte können mit Algizid/Fungizid ausgerüstet werden.

Gegen Algen/Pilzbewuchs (Additiv-Zugabe)

(AS-Protect für Aussen/FS-Protect für Innen)

 

Artikel

Zuschlag

Baumalerprodukte

0.50/kg

Putze

0.20/kg

Preisreduktion (für Ecoline-Versionen)

Artikel

Reduktion

Ecoline

0.20/kg

Farbtonzuschläge (Pigmentzuschläge)

Wo nichts anderes aufgeführt ist, gelten alle Preise nur für „Weiss“ (= Weiss, RAL 9010, RAL 9016, RAL 9001, RAL 9003,
NCS S0500-N, NCS 0500, CASA-TON, Polarweiss, Altweiss). Für die einzelnen Produktegruppen gelten unterschiedliche Zuschlagssätze.

Putze

Gruppe

Zuschlag

Gruppe (Index) 1

0.20/kg

Gruppe (Index) 2

0.40/kg

Gruppe (Index) 3

0.60/kg

Gruppe (Index) 4

0.80/kg

Gruppe (Index) 5

1.00/kg

Gruppe (Index) 6

1.50/kg

Gruppe (Index) 7

2.00/kg

Gruppe (Index) 8

2.50/kg

Gruppe (Index) 9

3.00/kg

Farben

Mineralfarbe, Siliconharzfarben, Dispersionen Deckenmattfarbe

 

Gruppe

Zuschlag

Gruppe (Index) 1

0.50/kg

Gruppe (Index) 2

1.00/kg

Gruppe (Index) 3

1.50/kg

Gruppe (Index) 4

2.50/kg

Gruppe (Index) 5

5.00/kg

Gruppe (Index) 6

8.00/kg

Gruppe (Index) 7

12.00/kg

Intensivere Farbtöne werden nach Ergebnis verrechnet.

Bautenlacke, Industrie 1- und 2-K-Lacke

Gruppe

Zuschlag

Gruppe (Index) 1

1.50/kg

Gruppe (Index) 2

2.50/kg

Gruppe (Index) 3

5.00/kg

Gruppe (Index) 4

8.00/kg

Gruppe (Index) 5

12.00/kg

Gruppe (Index) 6

16.00/kg

Für die „Les Couleurs – Le Corbusier“ gelten spezielle Zuschläge. Verlangen Sie die entsprechende Dokumentation! Jotun Sortiment: Einheitszuschlag von CHF 3.50/Liter für alle Farbtöne.

Hinweise zu Farbtonlieferungen

Es ist möglich, dass derselbe Farbton je nach organischer bzw. anorganischer Pigmentierung und entsprechender unterschiedlicher Kosten in verschiedene Zuschlagsgruppen fällt.

Farbton unbedingt vor der Verarbeitung prüfen, ob er dem bestellten Material entspricht. Ersatzansprüche aus Farbtonungenauigkeit oder Farbtonverwechslung nach der Verarbeitung können nicht anerkannt werden.

Bei Farbton-Ausmischungen, Spezifikationen etc. wird, wenn die anfallende Menge nicht extrem über der Auftragsmenge liegt, der ganze Anfall geliefert (gegebenenfalls mit entsprechendem Hinweis).

Im Farbbereich werden die Farbtöne so farbgenau wie möglich nach den vorliegenden Mustern hergestellt. Leichte, praxisbedingte Abweichungen können jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Abtönzuschläge

Baufarben, Bautenlacke, Putze

Für Werksmischungen werden bis 25 kg pauschal pro Farbton/Mischung CHF 25.00 verrechnet.

Industrie 1- und 2K-Lacke

Für Werksmischungen gelten folgende Zuschläge: NCS, RAL-Classic Töne bis 25 kg pauschal pro Farbton/Mischung CHF 25.00.
Übrige Farbtöne inkl. Farbtöne nach Muster CHF 60.00 pauschal pro Farbton/Mischung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kontaktieren Sie uns

Wir beliefern ausschliesslich das Gewerbe. Kein Privatverkauf!

KARL BUBENHOFER AG
Hirschenstrasse 26
CH-9201 Gossau SG

+41 71 387 41 41 | info@kabe-farben.ch | kabe-farben.ch

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